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BayObLG, 15.02.1957 - 2 St 42/56 |
Zitiervorschläge
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Kurzfassungen/Presse (2)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Deutsches Strafrecht; Anwendung; Ausländer; Auslandstaten; Auslieferung; Entscheidung
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)
StGB § 7 Abs. 2
Papierfundstellen
- GA 1958, 244
Wird zitiert von ... (4)
- BGH, 22.02.1963 - 4 StR 9/63
Auslandstat - Ausländer im Inland - Bestrafung nach deutschem Recht - …
Das kann am besten durch eine Erklärung der zur Entscheidung über ein Auslieferungsersuchen berufenen Stelle (je nach den Umständen - vgl. § 44 DAG - der Bundesregierung, der Landesregierung oder der weiter ermächtigten Behörde) geschehen (vgl. BayObLG in GA 1958, 244). - BGH, 17.05.1991 - 2 StR 183/90
Mohammed Ali Hamadi
Auch ohne Einholung einer Erklärung der für den Auslieferungsverkehr zuständigen deutschen Behörde ist der Schluß gerechtfertigt, daß der Angeklagte nicht an seinen Heimat- und Tatortstaat Libanon ausgeliefert worden wäre (vgl. BGHSt 18, 283, 286;… BGH GA 1976, 242 f.; BGH NStZ 1985, 545; BayObLG GA 1958, 244). - BGH, 24.07.1985 - 2 StR 368/85
Geltung des deutschen Strafrechts für die Tat eines Ausländers im Ausland - …
Im vorliegenden Fall hätte die Strafkammer zumindest eine Entschließung der nach § 74 IRG zuständigen Behörde wegen einer Auslieferung nach Polen herbeiführen müssen (vgl. BayObLG GA 1958, 244). - BGH, 30.05.1961 - 1 StR 126/61
Verurteilung wegen mittelbarer Falschbeurkundung - Verurteilung wegen Betruges …
Ob der Angeklagte deshalb nicht als "im Inland betroffen" angesehen werden kann, weil er formlos eingeliefert wurde und sich nicht auf freiem Fuß befindet und ob die Feststellung des weiteren Erfordernisses, daß der Täter nicht ausgeliefert werde, eine Entscheidung der für die Bewilligung und Ablehnung der Auslieferung zuständigen deutschen Stelle auch im vorliegenden Falle voraussetzt, wie das Bayer. Oberste LG in GA 1958, 244 allgemein meint, braucht der Senat im gegenwärtigen Verfahrensabschnitt noch nicht abschließend zu beurteilen.